Warning: "continue" targeting switch is equivalent to "break". Did you mean to use "continue 2"? in /home/httpd/vhosts/vpt-thurbo.ch/httpdocs/templates/1vpt/functions.php on line 177

VPT Thurbo. Bei uns bestimmst du!

Deine Rechte, unsere Forderungen

Das Coronavirus löst bei vielen Arbeitnehmenden grosse Unsicherheiten und Sorgen aus – nicht nur um die eigene Gesundheit und die der Nächsten, sondern auch um die Situation am Arbeitsplatz.


Der Bund hat Mitte März 2020 an die Kantone die Empfehlung erlassen, alle Schulen sowie Kindertagesstätten bis auf Weiteres zu schliessen. Das stellt die Arbeitnehmenden vor neue Herausforderungen. Der SEV fordert, dass die Unternehmen mit den Mitarbeitenden Lösungen für diese besondere Situation finden. Zudem muss die Lohnfortzahlung auch in diesem Fall gesichert sein. Sollten Arbeitgeber dazu nicht mehr in der Lage sein, müssen Bund und Kantone unkompliziert unterstützen.
Wir erwarten, dass die Unternehmen den Gesundheitsschutz und die Bedürfnisse ihrer Mitarbeitenden ernst nehmen und regelmässig informieren, geeignete Massnahmen treffen und wo nötig Schutzmaterial zur Verfügung stellen.
Unsere Aufgabe und Forderung als Gewerkschaft ist, dass die Gesundheit des Personals geschützt, die Arbeitsplätze gesichert und die Rechte der Arbeitnehmenden gewahrt werden. Ich appelliere an euch alle, die Anordnungen der Behörden nach besten Kräften einzuhalten und insbesondere auch geplante Versammlungen abzusagen, wenn sie diesen Anordnungen nicht entsprechen.
Es ist wichtig, sich jetzt auf das Wesentliche zu konzentrieren. Aus dieser Krise kommen wir nur gemeinsam und wenn wir uns gegenseitig unterstützen. Und das soll auch da- nach gelten. Gemeinsam und nicht alleine sind wir stark.
Giorgio Tuti, Präsident SEV


Allgemein: Deine Rechte als Arbeitnehmer/in
-  Krankes Kind oder kranke Angehörige zuhause Eltern dürfen gegen Vorlage eines Arztzeugnisses drei Tage für die Betreuung kranker Kinder freinehmen, in der öffentlichen Verwaltung zum Teil auch länger. Wenn die Frage der Lohnfortzahlung für diesen Fall nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, wird die Pflege kranker Kinder behandelt wie eine Arbeitsverhinderung nach OR 324a, also eine Verhinderung an der Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden. Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, den Lohn entsprechend zu zahlen.

Unabhängig von der Bezahlung können Eltern für die Pflege eines Kindes auch länger zuhause bleiben, wenn es keine andere Lösung gibt. Dann erhalten sie in der Regel keinen Lohn. Personen, welche kranke Angehörige zuhause betreuen, unterliegen ebenfalls einer Fürsorgepflicht.
Bei einer Pandemie mit hoher Ansteckungsgefahr ist es allerdings nicht sinnvoll, nach der Pflege einer erkrankten Person nach drei Tagen wieder zur Arbeit zu gehen und andere Menschen anzustecken. Der SEV fordert daher, dass die Lohnfortzahlung in diesem Fall über die 3-Tage-Frist hinaus verlängert wird, sofern das Kind am Corona-Virus erkrankt ist, weil die Eltern eventuell 48h Stunden symp- tomfrei sein müssen, bevor sie wieder zur Arbeit gehen.


- Kita- oder Schulschliessung Dass Eltern für ihre Kinder sorgen, ist eine gesetzliche Pflicht (Art. 276 ZGB). Sind Arbeitnehmende deswegen unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert, muss ihnen der Arbeitgeber während eines beschränkten Zeitraumes den Lohn gestützt auf Art. 324a OR weiter entrichten. Die Eltern haben sich allerdings zu bemühen, weitere Absenzen bei geeigneter Organisation zu verhindern. Da es im Falle einer Pandemie eher fraglich ist, inwieweit die Obhut von Grosseltern oder andere kollektive Betreuungsformen (zum Beispiel gemeinsame Betreuung mit anderen Eltern) sinnvoll sind, sollten Arbeitgeber grosse Kulanz zeigen.


- Und wenn Arbeitnehmende kurzfristig aufgefordert werden, an einem anderen Ort zu arbeiten? Ist der Arbeitsort im Arbeitsvertrag festgelegt, kann der Arbeitgeber nicht einseitig einen neuen Arbeitsort bestimmen. Unter besonderen Umständen wie einer Pandemie und für eine begrenzte Zeit kann der Arbeitgeber aber erwarten, dass die Arbeitnehmenden flexibel sind. Wenn dadurch zusätzliche Wegzeit anfällt, gilt sie als Arbeitszeit. Auch sonstige damit anfallende Auslagen sind zu vergüten.

- Homeoffice Überall, wo der Arbeitgeber Homeoffice ermöglicht, ist dies eine Alternative zur Fahrt an den Arbeitsplatz. Sie muss aber im Einzelfall abgesprochen werden, je nach Pflichtenheft. Dies gilt besonders dann, wenn seitens Arbeitgeber keine kla- ren Direktiven vorliegen.


- Urlaubsverbot Die Verschiebung von bereits vereinbarten Ferien ist nur aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt - aus dringlichen und unvorhergesehenen betrieblichen Bedürfnissen. Die Verschiebung muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innert kürzester Frist kommuniziert werden. Und der Arbeitgeber muss der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer den entstandenen Schaden ersetzen, d.h. den bereits gebuchten Urlaub bezahlen.


- Zwangsurlaub Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden heimschickt, befindet er sich im so- genannten Annahmeverzug und muss den Lohn trotzdem zahlen. Er kann auch keinen Ferienbezug anordnen, er kann ihn nur vereinbaren.

- Ältere Mitarbeitende Der Arbeitgeber hat älteren Mitarbeiter/innen gegenüber eine erhöhte Fürsorgepflicht. Gemäss Bundesamt für Gesundheit (BAG) sind ältere Menschen in der aktuellen Situation generell stärker gefährdet. Der Arbeitgeber muss deshalb den Gesundheitsschutz seines älteren Personals maximal gewährleisten.


Unsere Forderungen an die Unternehmen SBB
Der SEV hat Mitte März 2020 der SBB eine Reihe von Forderungen aus der Mitgliedschaft eingereicht, wie unter anderem, dass in der Kundenbegleitung nur noch fahrdienstliche Aufgaben gemacht werden müssen, aber keine Kontrollen, keine Stichkontrollen und keine Frequenzerhebungen mehr. Dieser Forderung ist jetzt mit der heutigen Kommunikation an alle Mitarbeitenden entsprochen worden. Wir begrüssen auch die weiteren Massnahmen, die von der SBB eingeführt werden; damit sind unsere Forderungen weitestgehend erfüllt worden. Wir stellen uns jedoch auf den Standpunkt, dass auch der Abbau von Gleitzeit nicht einfach angeordnet werden kann, sondern ebenso wie der Ferienbezug vereinbart werden muss, wenn jemand zu Hause bleibt, der oder die zur Risikogruppe gehört.


Leider hat die SBB in ihrer sonst umfassenden Information nichts dazu gesagt, wie sie damit umzugehen gedenkt, wenn Eltern aufgrund von Schul- und Kitaschliessungen zu Hause bleiben und ihre Kinder betreuen müssen. Wir gehen davon aus, dass sie hier höchstmögliche Kulanz walten lässt, zumal es aus jetziger Sicht in vielen Fällen weder angezeigt ist, Grosseltern einzusetzen oder selbst organisierte kollektive Betreuungsformen aufzuziehen. Eine analoge Anwendung des Urlaubs für kranke Kinder ist sicher angezeigt, je nach Situation auch länger dauernde Freistellung bei vollem Lohn.
Und nicht zuletzt: Wir fordern, dass die SBB Fragen des Gesundheitsschutzes in enger Zusammenarbeit mit den Pekos bearbeitet, da Pekos die Situationen vor Ort am besten kennen.


KTU
Selbstverständlich gelten die Forderungen, die der SEV an die SBB gestellt hat, für alle Transportunternehmen. Es gibt im Moment keinen Grund, eingeteilte Dienste unter Nichtbeachtung der üblichen Regeln umzustellen. Sollte hier ein Bedarf sein, muss dies mit dem SEV verhandelt werden. Der SEV wird keine Änderung ohne Verhandlung akzeptieren.

Luftverkehr SEV-GATA
Der Luftverkehr ist besonders stark betroffen von den Corona-Folgen. Swissport und Swiss beantragen Kurzarbeit. Prinzipiell leisten wir unsere erforderliche Zustimmung unter der Bedingung, dass 100% Lohnfortzahlung gewährt wird. Bei den Swissport-Betrieben ist dies noch in der Schwebe. Bei Swiss ist dies für 3 Monate garantiert, wobei gerade noch die Mindestlaufzeit des GAV Swiss Bodenpersonal auf Ende 2021 um 12 Monate verlängert werden konnte. Zudem halten wir die Betriebe an, alle zweckmässigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit unserer Mitglieder zu ergreifen. Weitere Infos für den Luftverkehr folgen am Montag in einem Membermail an alle SEV-GATA-Mitglieder.
Alle Informationen zu Prävention, Massnahmen und den neusten Entwicklungen findest du auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG): www.bag.admin.ch


Bei Unklarheiten über eure Rechte hilft euch ein SEV-Sekretariat: www.sev-online.ch (Rubrik «Über uns» - «SEV Regional-Sekretariate»)

 

 

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.